1) Die juristischen Aspekte
Behauptung: Das Angebot der MediData ist nicht gesetzeskonform.
Doch. MediData hält sich an das Gesetz. Gemäss Art. 42 Absatz 2 des schweizerischen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) können Versicherer und Leistungserbringer die Abrechnung im Tiers payant vereinbaren. Die Bestimmungen des KVG sind sog. „zwingendes Recht“, das durch eine anders lautende Vereinbarung zwischen Verbänden nicht aufgehoben werden kann. Darum hat das Verbot eines bestimmten Abrechnungsmodus durch einen kantonalen Anschlussvertrag keine Wirkung; es wiederspricht dem klaren Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 KVG. Das Angebot der MediData basiert auf diesem Artikel 42 Absatz 2 und ist somit zu 100% gesetzeskonform.
Wer entscheidet, ob die Rechnung zum Patienten oder direkt an den Krankenversicherer geht?
Der Arzt im Einverständnis mit dem Patienten. Das direkte Abrechnen des Arztes mit der Versicherung im Einverständnis mit dem Patienten ist im Krankenversicherungsgesetz ausdrücklich vorgesehen. Aber der Patient kann darauf bestehen, dass die Rechnung direkt an ihn geschickt wird. Somit hat der Patient weiterhin die Kontrolle darüber, was mit seinen Daten geschieht.

